Skip to content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier findest Du unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Check Icon Stand: August 2025

AGB – FLOWZILLA

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FLOWZILLA  |  ein Produkt der group24 AG

1. Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis für die Cloud Plattform FLOWZILLA (siehe Ziffer 2.1) der group24 AG (nachfolgende „GR24“ genannt) und allen Unternehmen im Sinne des §14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind von diesem Angebot ausgeschlossen.

1.2 Mit Annahme des Angebots der GR24 für die Plattform FLOWZILLA und Abschluss einer individuellen Vereinbarung erklärt der Kunde, dass er die vorliegenden AGB gelesen und verstanden hat und die Gültigkeit dieser AGB akzeptiert.

1.3 Für den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, gelten diese AGB vorrangig.

1.4 Die GR24 behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, es sei denn dies ist für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht zumutbar. Eine Änderung der AGB ist insbesondere bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, behördlichen oder gerichtlichen Auflagen zulässig. Die geänderten AGB werden schriftlich oder in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel per E-Mail oder auf www.flowzilla.de/agb) bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

2. Gegenstand dieser AGB

2.1 Die GR24 stellt ihren Kunden die elektronische Plattform FLOWZILLA als iPaas-Lösung zur Verfügung, welche als Datenaustausch- sowie Prozessautomatisierungsplattform zur Verfügung. Mit FLOWZILLA lassen sich Daten, Dokumente, Informationen und Prozesse in sämtlichen Cloud und On-Premise System automatisiert verarbeiten.

2.2 Erwirbt ein Kunde einen Service oder eine Dienstleistung von einem Partner und/oder Drittanbieter, kommt der Vertrag direkt zwischen dem Kunden und dem Partner/Drittanbieter zustande. Diese abgeschlossenen Services und Dienstleistungen unterliegen den AGB des jeweiligen Partners.

2.3 Über den Funktionsumfang und die angebotene Service & Support Dienstleistungen von FLOWZILLA geben die aktuellen Produktbeschreibungen unter www.flowzilla.de Auskunft. Zur Vertragserfüllung kann GR24 Drittanbieter hinzuziehen und Leistungen von Dritten durchführen lassen.

2.4 Die Plattform FLOWZILLA wird laufend weiterentwickelt und ggf. verändert. Die GR24 ist jederzeit berechtigt, die Funktionsweise und Ausgestaltung abzuändern. Leistungsänderungen sind insbesondere dann für den Kunden zumutbar, wenn sie durch
(a) gesetzliche Anforderungen erforderlich sind,
(b) technische Neuerungen und Weiterentwicklungen bedingt sind,
(c) die Funktionsweise durch gleichwertige oder höherwertige Funktionen ersetzt wird.

3. Nutzung der Plattform FLOWZILLA

3.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform FLOWZILLA nur zu den in der Produktbeschreibung (siehe Ziffer 2.1) beschriebenen Zwecken zu nutzen. Der Kunde darf FLOWZILLA nicht für Aktivitäten nutzen, die eine Gesetzesverletzung darstellen oder Rechte Dritter verletzen.

3.2 Insbesondere, aber nicht ausschließlich, sind die folgenden Handlungen und Nutzungsformen untersagt:
(1) Die Nutzung von Robots, Spiders oder anderen automatischen Mechanismen oder manuellen Verfahrensweisen, um den Inhalt von FLOWZILLA zu überprüfen oder zugänglich zu machen, außer sie sind von der GR24 zur vertragsgemäßen Nutzung der Plattform zur Verfügung gestellt;
(2) Über FLOWZILLA Material zu veröffentlichen oder zu verteilen, das gesetzeswidrig ist, insbesondere zur Gesetzesverletzung anstiftet, eine zivilrechtliche Haftung begründet, bedrohend, beleidigend, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllend, obszön, unanständig oder pornografisch ist;
(3) FLOWZILLA so zu nutzen oder darauf zuzugreifen, dass die Leistung oder die Funktion der Plattform negativ beeinflusst wird. Der Kunde darf insbesondere keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur von FLOWZILLA zur Folge haben könnten.
(4) In irgendeiner Art die FLOWZILLA Plattform zu nutzen, um Viren, Trojaner, Würmer, Zeitbomben oder andere Programme und Verfahrensweisen dazu zu verwenden, die Internetseiten und Systeme von FLOWZILLA oder der GR24 oder deren Kunden zu unterbrechen, zwischenzuschalten oder in irgendeiner anderen Art und Weise Maßnahmen zu ergreifen, die die Rechte der GR24 oder Dritter beeinträchtigen.

4. Sorgfalt bei der Nutzung der Plattform FLOWZILLA

4.1 Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung von FLOWZILLA Zugangsdaten erhält (Benutzername und Passwort), ist der Kunde verpflichtet, diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und gegen missbräuchliche Nutzung durch Unbefugte zu schützen. Der Kunde ist für sämtliche Folgen, die sich aus der unbefugten Verwendung der Zugangsdaten und Nutzung der Plattform ergeben, verantwortlich.

4.2 Insbesondere ist das Passwort nicht zu notieren oder ungeschützt auf einem Endgerät abzulegen. Die GR24 empfiehlt dem Kunden, das Passwort regelmäßig zu wechseln.

4.3 Wenn im Betriebssystem eines Kunden eine Schnittstelle zu FLOWZILLA eingerichtet wird, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Unberechtigte keinen Zugriff auf die FLOWZILLA Plattform haben.

4.4 Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingegebenen und zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich. Die GR24 ist nicht verpflichtet, vom Kunden angegebene Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für jegliche Schäden, die infolge falscher oder unvollständiger Daten entstehen, zum Beispiel wegen Verzögerungen oder fehlerhafter Prozesse, gleich ob sie durch den Kunden selbst oder durch unbefugte Verwendung des Kundenzugangs entstehen, übernimmt die GR24 keine Verantwortung – es haftet der Kunde als Verursacher.

5. Verfügbarkeit der Plattform FLOWZILLA

5.1 Die GR24 gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende Verfügbarkeit der FLOWZILLA Plattform. Die Verfügbarkeit der iPaaS-Lösung richtet sich nach der Verfügbarkeit der Serverstandorte unserer genutzten Rechenzentren. Wir garantieren eine durchschnittliche Verfügbarkeit von 99% im Jahresmittel, soweit die Verfügbarkeit in den genutzten Rechenzentren gegeben ist. Zeiten, in denen die Verfügbarkeit aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Störungen oder Ausfällen die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen (z. B. bei den Rechenzentrumsbetreibern) oder aufgrund höherer Gewalt eingeschränkt ist, gelten nicht als Ausfallzeiten und werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

5.2 Die Computer und Netzwerke des Kunden, Partnern und Drittanbietern befinden sich außerhalb des Einflussbereichs der GR24. Für die Funktionalität dieser Computer und Netzwerke übernimmt die GR24 deshalb keine Gewähr.

5.3 Die GR24 ist nicht verantwortlich für die jederzeitige Verfügbarkeit der FLOWZILLA Plattform und der dort hinterlegten Informationen. Insbesondere, aber nicht abschließend, haftet die GR24 für Ausfälle infolge der folgenden Ursachen nicht:
a) Durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware (z.B. Browser) und/oder Hardware
b) Durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
c) Durch Rechnerausfall beim Internet-Provider oder Online-Diensten
d) Durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxy-Servern (Zwischenspeichern)

5.4 Der Kunde ist für alternative Lösungen (Notfallplan) bei Nichtverfügbarkeit der FLOWZILLA Plattform selbst verantwortlich.

5.5 Die GR24 behält sich bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit vor, die Dienstleistungen der FLOWZILLA Plattform bis zu deren Behebung zum Schutz der Kunden zu unterbrechen.

5.6 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit, von Systemausfällen oder Funktionsstörungen der FLOWZILLA Plattform wird die GR24 alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit der Plattform schnellstmöglich wiederherzustellen.

6. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.

6.2 Auch einzelne Komponenten der Software dürfen nicht zu anderen, als den vom Hersteller ausgewiesenen Zwecken, eingesetzt werden.

6.3 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet.

6.4 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Herstellers oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.

6.5 Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm iS des § 15 AktG verbunden sind (“Konzernunternehmen”). Insbesondere 
(1) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder 
(2) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder 
(3) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers erlaubt.  Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

6.6 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des §69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als dass das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Hersteller den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Hersteller kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

6.7 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

6.8 Die Software und die Dokumentationen darf keinem Dritten zugänglich gemacht oder für Zwecke Dritter genutzt werden oder Dritten Einblick in die Unterlagen gegeben werden.

6.9 Der Quellcode (Source Code) einer Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

6.10 Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000,00 verwirkt. Der Hersteller behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.

6.11 Bis zur Zahlung der gesamten Vergütung aus dem Vertragsverhältnis erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte an den Vertragsgegenständen lediglich aufschiebend bedingt. Bis dahin ist die Nutzung des Kunden schuldrechtlich vereinbart. Die Nutzungsgestattung endet, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Rückstand gerät.

6.12 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ oder des „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Miete für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Herstellers nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte der Hersteller diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Miete, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste des Herstellers fällig gewesen wäre, an den Hersteller zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Hersteller nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.13 Überlässt der Hersteller dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (“Altsoftware”) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Hersteller eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Herstellers, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Der Hersteller räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

7. Weiterveräußerung und Weitervermietung

7.1 Der Kunde darf die Vertragsgegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns einem Dritten nicht überlassen.

8. Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung

8.1 Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzierung aus. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls kann die Vertragssoftware nicht genutzt werden.

8.2 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine ist unzulässig.

9. Datenschutz, Vertraulichkeit und Auftragsverarbeitung

9.1 Der Hersteller hat einen Verantwortlichen für Datenschutz benannt. Die Kontaktinformationen des Verantwortlichen sind auf der Homepage des Herstellers zu finden.

9.2 Der Hersteller hält nur personenbezogene Daten des Kunden vor, die er unbedingt zur Fehleranalyse und zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung benötigt. Alle Daten von Dritten, (z.B. Kunden und Lieferanten des Kunden) werden zeitnah nach Beendigung der Analyse gelöscht.

9.3 Daten die dem Hersteller zur Datensicherung überlassen werden, werden nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß gelöscht.

9.4 Die Vertragspartner, Hersteller und Kunden verpflichten sich auf Gegenseitigkeit, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages unbefristet bestehen.

9.5 Der Hersteller stellt dem Kunden auf Verlangen einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur Verfügung. Dieser ist gesondert anzufordern und regelt die Auftragsverarbeitung.

10. Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden

10.1 Der Kunde ist grundsätzlich einverstanden, dass personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, sofern diese für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung notwendig sind, in den Systemen des Herstellers gespeichert und zu eben diesem Zweck verwendet werden.

10.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Herstellers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

10.3 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

10.4 Der Kunde stellt dem Hersteller alle zum ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Informationen z. B. über die Erreichbarkeit seiner Infrastruktur (IPAdressen, Namen, Portfreigaben und Zugangsdaten) zur Verfügung und gewährleistet den Zugang zu seiner Infrastruktur über das Internet für Wartungs- und Supportzwecke.

10.5 Der Kunde benennt namentlich die Ansprechpartner seines Unternehmens für die funktionale und technische Betreuung seiner Systeme und der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Software und stellt die Verfügbarkeit und Sachkenntnis dieses Ansprechpartners sicher.

10.6 Der Kunde testet den Vertragsgegenstand (etwaige Hardware und Software) vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

10.7 Sofern er die Software selbst installiert, beachtet er die von dem Hersteller für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

10.8 Soweit der Hersteller über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und behilflich ist. Der Kunde gewährleistet, dass vor den weiteren Leistungspflichten alle erforderlichen Vorarbeiten, die dem Kunden obliegen, abgeschlossen sind, so dass der Hersteller die Leistungen unmittelbar nach Ankunft beim Kunden ausführen kann.

10.9 Der Kunde gewährt dem Hersteller zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Herstellers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Hersteller ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf der Hersteller vom Kunde Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Dem Hersteller ist hierfür zu den üblichen und auf Wunsch auch außerhalb der Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen oder Zugang zu den Softwaresystemen zu gewähren.

10.10 Der Kunde ist einverstanden, dass der Hersteller zu Analysezwecken Einsicht in seinen Datenbestand erhält und gegebenenfalls Kopien der zur Analyse notwendigen Daten auf Geräte und in die Infrastruktur des Herstellers überträgt.

10.11 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

10.12 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Hersteller davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.13 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Herstellers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

10.14 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

10.15 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Software-Umgebung zu testen und die überlassene Dokumentation zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich dem Hersteller mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an den Hersteller weiterleiten.

10.16 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

10.17 Der Kunde wird dem Hersteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen einhält.

10.18 Der Kunde ist verpflichtet, beim Gebrauch der Vertragssoftware auftretende Fehler dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. 

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

11.2 Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

11.3 Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs-Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.

11.4 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.

11.5 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Hersteller gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.

11.6 Der Hersteller haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.

11.7 Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach
(1) Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen,
(2) Installation- und Bedienungsfehlern,
(3) Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder
(4) vertragswidriger Nutzung 

aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

12. Miet-/Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

12.1 Soweit in der Auftragsbestätigung oder im Supportvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Vertrag mit dessen Abschluss und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, soweit nicht ein Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit das Vertragsverhältnis gekündigt hat und die Kündigung dem Vertragspartner zugegangen ist.

12.2 Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn der Hersteller ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Hersteller kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert, mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist oder die Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.

12.3 Die Kündigung des jeweiligen Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail).

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Waren, Source Code und die Datenträger sowie die Programmdokumentationen verbleiben im Eigentum des Herstellers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehender Ansprüche, auch solcher, die dem Hersteller außerhalb des Vertrags zustehen.

13.2 Das Urheberrecht verbleibt uneingeschränkt beim Hersteller.

Stand: 08/2025